stvzo (Stand  Juli 2011)

Unabhängig von geltenden Vorschriften sollte ein funktionsfähiges Fahrrad selbstverständlich sein (Bremsen, Schaltung, Bereifung ectr.) 

Rennräder, Mountainbikes, Crossräder, Fitnessräder .. sind Sportgeräte, deren serienmäßige Ausrüstung  nicht der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entspricht.

Die Gesetzeslage ist sehr "undurchsichtig" - einzelne Vorschriften und Rechtsprechungen erschweren den "Durchblick" noch weiter.

Diese Infos sind meine persönliche Einschätzung (keine Rechtsberatung) der undurchsichtigen Gesetzeslage (deshalb ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit)

 

Ein Fahrrad, welches am  "Straßenverkehr"**  teilnimmt, muss nach der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) folgende Sicherheitseinrichtungen aufweisen.

Räder, die nicht entsprechend der StVZO ausgerüstet sind, dürfen (streng nach Gesetz) nicht am Straßenverkehr  teilnehmen.

Sportliche Betätigung auf Radwegen, Feldwegen, Waldwegen gilt evtl. nicht als "Teilnahme am Straßenverkehr" und wäre dann nicht von den Vorschriften betroffen.

Die genannte Ausrüstung muss bestimmte Kriterien erfüllen, die hier - der Übersichtlichkeit wegen - nicht erwähnt sind.

 

In der Praxis wird eine Batteriebeleuchtung akzeptiert/toleriert, auch wenn das Rad die Kriterien nicht erfüllt.